In Kiel werden E-Scooter wieder befördert

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Mit dem Scooter in den Bus ist in Kiel – mit Einschränkungen – wieder möglich. Foto: BSK e.V.

Nachdem das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG) in einem Urteil (AZ: 1 U 64/15) festgestellt hat, dass das ausnahmslose Beförderungsverbot für E-Scooter in Kiel eine rechtswidrige Diskriminierung ist, werden E-Scooter von der Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) nun wieder mitgenommen.

Der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) hatte sich dafür eingesetzt, dass mobilitätseingeschränkte Fahrgäste, die auf einen E-Scooter angewiesen sind, nicht von heute auf morgen von der Beförderung ausgeschlossen werden dürfen und war gegen die Verkehrsgesellschaft vor Gericht gezogen. Außerdem hat das Gericht nach Informationen des BSK auch bestätigt, dass sich Betroffenen-Verbände gegen solche und andere rechtswidrige Geschäftspraktiken im Namen der Betroffenen wehren können.

Der BSK begrüßte die Entscheidung der KVG, sieht aber weiteren Klärungsbedarf. So gebe es ältere Busse im Bestand, die zwar geeignet seien, jedoch künftig E-Scooter nicht mehr befördern sollen. Zudem gebe es diskussionswürdige Vorgaben, wie etwa die Beförderung nur entgegen der Fahrtrichtung. Fahrgäste könnten so weder Info-Tafeln lesen noch sich auf kritische Verkehrssituationen vorbereiten, so der BSK. Zudem sei das Fahrpersonal mit dem Hin und Her der E-Scooter Beförderung überfordert.

Statt einem Flickenteppich brauche es eine bundesweite einheitliche Lösung aller Verkehrsunternehmen, so der BSK. Der Verband fordert deshalb weiter das Gespräch mit der KVG, aber auch mit anderen Unternehmen, welche die Beförderung von Scootern weiterhin ausschließen, etwa der Verkehrsverbund Rhein-Neckar, der vom BSK bereits abgemahnt wurde. Dieser stuft in seinen ab 01.01.2016 gültigen Beförderungsbestimmungen E-Scooter als „gefährliche Gegenstände“ ein und schließt somit Fahrgäste mit Behinderung, die auf E-Scooter angewiesen sind, von der Beförderung aus. Durch die Abmahnung hat die RNV die Möglichkeit, zu der bisherigen Praxis zurück zu kehren. Falls dies nicht bis zum Jahresende erfolgt, behält sich der BSK vor, eine Verbraucherschutzklage beim Landgericht Mannheim einzureichen.

AWS

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