Busse müssen „E-Scooter“ nicht mitnehmen

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Mittwoch entschieden, dass Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet sind, E-Scooter zu befördern.

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Öffentliche Linienbusse sind nicht verpflichtet, E-Scooter zu befördern. Foto: BSK

Ein Mann aus Haltern am See (Antragsteller) hatte dies von den „Vestischen Straßenbahnen“ (Antragsgegnerin) verlangt, die im Kreis Recklinghausen u.a. den öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen betreiben. Er sei schwerstbehindert und der Einsatz des dreirädrigen E-Scooters erhöhe seine Mobilität. Das hatte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf erhebliche Sicherheitsbedenken abgelehnt und angeboten, den Antragsteller mit einem handbetriebenen oder einem Elektro-Roll-stuhl zu befördern.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim erst-instanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte der Antragsteller Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht mit dem heutigen Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beförderung des E-Scooters bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes unterliege den Regelungen für die Beförderung von Sachen; sie werden nur dann befördert, wenn dadurch die Betriebssicherheit und andere Fahrgäste nicht gefährdet werden können.

Das sei hier aber der Fall. Nach der „Untersuchung möglicher Gefährdungspotentiale bei der Beförderung von Elektromobilen (E-Scootern) in Linienbussen“ einer sachverständigen Stelle sei zu befürchten, dass der E-Scooter des Antragstellers, der – anders als ein Rollstuhl – im Bus nicht fixiert werden könne und quer zur Fahrtrichtung des Busses stehe, bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen und dabei andere Fahrgäste verletzten könne.

„Das ist eine Diskriminierung aller E-Scooter-Nutzer/innen“, stellt Manfred Liebich von der Landesvertretung Selbsthilfe Körperbehinderter Nordrhein-Westfalen fest. Dass ein E-Scooter umkippen und andere Menschen verletzen könnte, hält Manfred Liebich für falsch. Er ist beim Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. Experte für Barrierefreiheit und Mobilität im öffentlichen Raum.

Die Studie sei einseitig, glaubt er. „Man hat da den Auftrag bekommen herauszufinden, dass E-Scooter eine Gefahr sind. Wenn man das für Rollatoren und Kinderwagen auch so formuliert, kommt man auch zu dem Ergebnis“, sagt Liebich.

Problematisch ist neben der Nichtbeförderung von Scooter-Nutzer/innen mittlerweile der BSK wöchentlich Meldungen erhält, dass in Unkenntnis einer Unterscheidung zwischen Scootern und Elektro-Rollstühlen immer häufiger Nutzer/innen von Elektro-Rollstühlen im ÖPNV nicht mehr mitgenommen werden. Auch wird fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass Elektro-Rollstühle in Nahverkehrsbussen „fixiert“ werden würden.

Im ÖPNV besteht keine Anschnallpflicht für Fahrgäste und keine Sicherungspflicht für Rollstühle, E-Scooter oder Kinderwägen.

(BSK)

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