Scooter-Mitnahmestopp: BSK verklagt weiteren Verkehrsbetrieb

Scooterverbot ÖPNV
E-Scooter, Fahrräder und Rollstühle wurden laut BSK bislang immer befördert. Foto: BSK

Nachdem der Kieler Verkehrsgesellschaft, KVG GmbH, wegen des Mitnahmestopps von E-Scootern vom Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. (BSK) über seine Anwälte eine Klage zugestellt wurde, wurde jetzt auch dem Verkehrsbetrieb BOGESTRA AG aus Nordrhein-Westfalen die Rote Karte gezeigt. Hintergrund auch hier: die Weigerung des Verkehrsbetriebes, Benutzer von Elektro-Scootern aufgrund von einer angeblichen Gefährdung der Fahrgäste, weiterhin zu befördern. Der BSK ist als anerkannter Verbraucherschutzverband dazu berechtigt, die Interessen von Menschen mit Körperbehinderung notfalls per Klage zu vertreten.

„Seit Dezember 2014 diskriminiert die BOGESTRA AG Fahrgäste, die einen Scooter benutzen, in dem sie die Mitnahme verweigert“, stellt Manfred Liebich, Experte für barrierefreien Öffentlichen Straßenraum beim BSK fest. Zwischenzeitlich werden auch aus Mönchengladbach Beschwerden von E-Scooter-Fahrern bekannt, die von der dortigen Verkehrsgesellschaft nicht mehr befördert werden.

Dem Bochumer Landgericht wurde jetzt eine Klageschrift zugestellt, in der der BOGESTRA AG Diskriminierung „wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 1, Nr. 1 des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes“ vorgeworfen wird. Das ist nach Liebich „eine Benachteiligung von betroffenen Fahrgästen mit E-Scooter gegenüber allen anderen Fahrgästen. Der Ausschluss von der Mitnahme in Bussen und Straßenbahnen bedeutet für E-Scooter-Nutzer eine erhebliche Einschränkung ihrer Lebensqualität“.

In der Zwischenzeit wurde im Rechtsstreit gegen die Kieler Verkehrsgesellschaft KVG auch ein öffentlicher Termin für die Hauptverhandlung festgesetzt. Sie findet am 28. Mai 2015 um 11 Uhr im Raum 53, Harmsstraße 99/101, Landgericht Kiel, im Erdgeschoss statt. Dort wird über den ebenfalls vom BSK beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die KVG entschieden.

Das Landgericht Kiel hatte den Antrag zunächst abgelehnt. Das vom BSK angerufene Oberlandesgericht Schleswig war von der Begründung jedoch nicht überzeugt und verwies die Sache zurück nach Kiel.

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