Bundessozialgericht urteilt zugunsten von Menschen mit Behinderung

Bundessozialgericht
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Menschen mit Behinderung werden durch eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteiligt. Das hat gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und ist damit der Einschätzung der Bundesvereinigung Lebenshilfe gefolgt. Die Lebenshilfe setzt sich seit 2011 für die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3 ein. Das BSG hat nun der generellen Einstufung von Menschen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 eine Absage erteilt (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R). Geklagt hatten neben anderen zwei Menschen mit Behinderung, die bei der Mutter bzw. dem Vater leben. Eines der Verfahren wurde von Rechtsanwältin Susanne Stojan-Rayer, Vorsitzende des Lebenshilfe-Landesverbandes Schleswig-Holstein, als Prozessvertreterin betreut.

Nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten erwerbsunfähige volljährige behinderte Menschen, die keinen eigenen Haushalt führen, sondern bei ihren Eltern leben, nur 80 Prozent des vollen Regelsatzes – derzeit 313 Euro im Monat statt 391 Euro. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe ist erleichtert über die Entscheidung des BSG, 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung könnten davon profitieren. Die vom Gesetzgeber 2011 eingeführte Regelung habe gerade die Personen getroffen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen seien zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Eltern ihre behinderten Kinder oft Jahrzehnte lang zuhause versorgten, sei es gerechtfertigt, diese Leistung nicht auch noch mit einer Kürzung der Grundsicherung „zu strafen“.

Betroffene können nun Widerspruch gegen eine Eingruppierung in die Regelbedarfsstufe 3 einlegen: Hier ein Rechtstipp der Lebenshilfe

Hier weitere Erläuterungen des BSG zu seiner Entscheidung

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