Gesetzliche Triage-Regelungen

Zum diesjährigen Europäischen Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen am 5. Mai 2022 übermittelt der Runde Tisch Triage fünf Thesen zur Erarbeitung und zu den Inhalten gesetzlicher Triage-Regelungen an den Deutschen Bundestag. So soll vermieden werden, dass behinderte Menschen durch eine unzureichende oder gar diskriminierende gesetzliche Regelung bei Triage-Entscheidungen benachteiligt werden. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2021 soll der Gesetzgeber aktiv werden, um Benachteiligungen behinderter Menschen zu verhindern. Dieses Ziel einer gesetzlichen Regelung darf der Gesetzgeber nicht aus dem Blick verlieren. Hierfür muss er auch verstehen: Inhaltlich handelt es sich bei der Triage vorrangig um ein menschenrechtlich-ethisches und weniger um ein medizinisches Problemfeld.

These 1: Die Partizipation der Kläger und Klägerinnen sowie der Verbände, auf deren Argumentation sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts stützt, muss über die üblichen Formate hinaus und auf Augenhöhe bei der Formulierung der gesetzlichen Triage-Regelungen realisiert werden.

These 2: Inhaltlich sollte eine Triage-Entscheidung mittels eines Randomisierungsverfahrens festgeschrieben werden. Dies garantiert nicht nur allen Patienten und Patientinnen ein gleiches Recht auf Zugang zur Behandlung, sondern bietet auch den Mediziner und Medizinerinnen ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit. Das Randomisierungsverfahren kann zwar nicht jegliche Benachteiligung ausschließen, ist aber per se keine diskriminierende Auswahlentscheidung. Im Kern der aktuell diskutierten Triage-Entscheidungsverfahren – und hier insbesondere der Auswahl über den Vergleich von Überlebenswahrscheinlichkeiten – handelt es sich hingegen immer um Diskriminierung.

These 3: Verfahrensrechtlich müssen über das Vieraugenprinzip hinaus auch Ärzte und Ärztinnen des Vertrauens der Betroffenen sowie weitere sachverständige Personen bei Triage-Entscheidungen einbezogen werden. Es ist zu diskutieren und zu definieren, ob es sich um Ethiker und Ethikerinnen, Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen oder andere Personen handeln soll.

These 4: Umfassende Dokumentations- und Berichtspflichten sind festzuschreiben. Prüf- und Kontrollmechanismen müssen verpflichtend sein und auch für Angehörige muss es möglich sein, Entscheidungen überprüfen zu lassen. Eine regelmäßige Evaluation von Triage-Entscheidungen unter Beteiligung von Selbstvertreter und Selbstvertreterinnen ist zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die Triage-Regelungen muss strafbar sein.

These 5: Es ist gesetzlich zu regeln, dass in Aus-, Fort- und Weiterbildungen aller im Gesundheitswesen Tätigen Fragen von Alltagsdiskriminierungen, Stereotypisierungen sowie (un)bewussten Vorurteilen aller Art thematisiert werden.

 

Der „Runde Tisch Triage“ (www.runder-tisch-triage.de) ist ein Zusammenschluss der LIGA Selbstvertretung (http://liga-selbstvertretung.de), der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) (www.cbp.caritas.de) sowie des Forums behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) (http://fbjj.de).

Weitergehende Ausführungen können den Positionspapieren der einzelnen Verbände entnommen werden.

Copyright ISL e.V. Bild: Phil Hubbe

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