Keine Anschnallpflicht für Rollstuhlfahrer

Foto: Daniela Böhm
Foto: Daniela Böhm

Wird ein nicht angeschnallter Rollstuhlfahrer im Straßenverkehr angefahren und stürzt dabei aus seinem Rollstuhl, darf das Schmerzensgeld nicht wegen Mitverschuldens gekürzt werden. Das entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 742/16).
Geklagt hatte ein an Muskelschwund erkrankter Schüler, der im November 2014 auf dem Weg zur Schule auf einem Fußgängerüberweg von einem Auto angefahren wurde. Der Schüler fiel aus seinem Rollstuhl und zog sich eine Schädelprellung zu.

Das Amtsgericht in Bretten kürzte den Schmerzensgeldanspruch um ein Drittel, weil das Unfallopfer nicht angeschnallt war. Der Schüler hätte Verletzungen mit dem Gurt vorbeugen können, auch wenn der vorhandene Beckengurt eigentlich nur für den Transport im Auto vorgesehen ist, so das Gericht.

Das Bundesverfassungsgericht widersprach dem Urteil des Amtsgerichtes. Es sei nicht ersichtlich, wieso ein „ordentlicher und verständiger, auf den Rollstuhl angewiesener Mensch“ immer den Gurt anlegen solle, obwohl dieser nur für den KFZ-Transport vorgesehen ist. Eine Sorgfaltspflicht ergebe sich durch das bloße Vorhandensein des Gurtes nicht.

AWS

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