Lebenshilfe begrüßt Reform des Sexualstrafrechts

Lebenshilfe Ulla Schmidt
Die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe Ulla Schmidt. Foto: Laurence Chaperon/Lebenshilfe

„Endlich wird der sexuelle Missbrauch von Menschen mit einer schweren Behinderung als Verbrechen eingestuft. Damit setzt der jetzt vorgelegte Referentenentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts eine langjährige Forderung der Lebenshilfe um“, so die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe, Ulla Schmidt. Die Lebenshilfe hatte sich bereits vor über 20 Jahren für zusätzliche Schutzvorschriften eingesetzt. Menschen, die wegen ihrer Behinderung keinen Widerstand gegen sexuelle Handlungen leisten können oder vom Täter manipuliert werden, werden seitdem durch eine eigene Strafvorschrift geschützt. Lange Zeit aber war hier der Strafrahmen geringer. Ulla Schmidt: „Dabei sind solche Taten besonders verwerflich – es ist richtig, dass diese Bewertung jetzt in einer höheren Strafe zum Ausdruck kommt.“ Das Mindeststrafmaß soll nun von sechs Monaten auf ein Jahr angehoben werden.

Die Lebenshilfe begrüßt die Reform des Sexualstrafrechts auch, weil Strafbarkeitslücken geschlossen werden müssen. Vorliegende Untersuchungen zeigten, dass der Vergewaltigungsparagraph in seiner derzeitigen Fassung nicht alle strafwürdigen Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasse. Eine Reform sei daher notwendig, sonst könne Deutschland auch nicht die sogenannte Istanbul-Konvention unterschreiben, mit der Gewalt gegen Frauen verhütet und bekämpft werden solle, so die Bundesvorsitzende der Lebenshilfe.

„Die Reform des Sexualstrafrechts darf hier aber nicht stehen bleiben“, sagt Ulla Schmidt. Die Lebenshilfe befürwortet daher die Pläne des Bundesjustizministeriums, über einen grundsätzlich neuen Ansatz im Sexualstrafrecht nachzudenken und die sogenannte Einverständnislösung zu prüfen. Anders als beim jetzigen Vergewaltigungsparagraphen wäre es dann nicht mehr notwendig, dass sich jemand gegen sexuelle Handlungen zur Wehr setzt, damit der Täter bestraft wird. Vielmehr wird der bestraft, der wissen muss, dass sein Gegenüber nicht mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist und trotzdem handelt. Ulla Schmidt: „Dabei ist darauf zu achten, dass Menschen mit schwerer Behinderung, die nicht ihr Einverständnis geben können, mit bedacht werden.“

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