Genereller Ausschluss von Menschen mit Behinderung bei Wahlen ist verfassungswidrig

Über 80.000 Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung in Vollbetreuung durften bisher aufgrund des geltenden Wahlrechtes nicht wählen. Dies verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes gegen Artikel 38 zur Allgemeinheit der Wahl und Artikel 3 zur Gleichheit aller Menschen im Grundgesetz. Aus Sicht der BAG Selbsthilfe ist dies ein Grundsatzurteil, welches seit langem überfällig ist. Denn diese hat – auch als Mitglied im deutschen Behindertenrat- wiederholt die Aufhebung aller Wahlrechtsausschlüsse gefordert und stieß immer wieder auf Ablehnung.

„Nun sind die Parteien gefordert, das Urteil zügig in geltendes Recht umzusetzen, damit Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung an den Kommunal- und Landtagswahlen sowie an der Bundestags- und der bevorstehenden Europawahl teilhaben können. Da gibt es noch viel zu tun, denn es gehört mehr dazu, Wahlen wirklich inklusiv zu gestalten als die Wahlbeteiligung per Gesetz zu ermöglichen“, so Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE.

Die Auswahl barrierefreier Wahllokale, Informationen zur barrierefreien Anreise mit und ohne Assistenz oder bereits im Vorfeld barrierefreie Informationen zu den Parteiprogrammen zur Verfügung zu stellen gehört unter anderem zu der Umsetzung der Inklusion.

 

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