Betreuungsleistungen rückwirkend abrufbar

Pflegebedürftige können jetzt rückwirkend zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei der Pflegekasse abrufen, wenn diese in den letzten beiden Jahren nicht in Anspruch genommen oder nicht ausgeschöpft wurden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin.
Diese Leistungen können beispielsweise für eine Tagespflege, Kurzzeitpflege oder für bestimmte Leistungen von Pflegediensten in Anspruch genommen werden. Das neue Pflegestärkungsgesetz III regelt, dass Pflegebedürftige diese nicht genutzten Leistungen noch bis Ende 2018 verwenden können. Es genügt, die Rechnungen einzureichen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Wer diese Leistungen noch nutzen möchte, sollte sich bei seiner Pflegekasse informieren, wie viel Guthaben noch vorhanden ist.
www.verbraucherzentrale-rlp.de

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