Werkstätten müssen endlich mehr Menschen mit Behinderungen auf den ersten Arbeitsmarkt bringen

Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben im Sinne des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Menschen mit Behinderungen, die in einer WfbM beschäftigt sind, stehen grundsätzlich zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Dies bedeutet, dass sie keine Arbeitnehmer sind und auch keinen Anspruch auf Mindestlohn haben. In Deutschland arbeiten derzeitig rund 700 Hauptwerkstätten an mehr als 3.000 Standorten über 320.000 Werkstattbeschäftigte und rund 70.000 Fachkräfte. Obwohl ihr Arbeitspensum durchschnittlich 6,5 Stunden am Tag beträgt, verdienen sie lediglich zwischen 1,35 und 2 Euro in der Stunde. Einen Mindestlohn gibt es nicht. Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bieten Menschen, die wegen einer Beeinträchtigung nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine berufliche Bildung und einen Arbeitsplatz. Die Werkstätten ermöglichen damit nicht nur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern auch Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Grundbetrag muss seit Januar 2023 mindestens 126 Euro monatlich betragen. Jede Person im Arbeitsbereich einer Werkstatt bekommt den gleichen Grundbetrag in einem Satz, der auch für das Ausbildungsgeld nach § 125 SGB III gilt. Das Arbeitsförderungsgeld bekommen viele Beschäftigte im Arbeitsbereich als ein zusätzliches Arbeitsförderungsgeld von derzeit 52 Euro monatlich. Das Arbeitsförderungsgeld ist in § 59 SGB IX geregelt. Aufgabe der WfbM ist es, diejenigen Menschen mit Behinderungen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten sowie zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Die WfbM hat den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).
Obwohl in Deutschland seit 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention gilt, hat sich in dem Bereich kaum etwas bewegt. Entsprechende Strukturen, wie in manch anderen Ländern, sind in Deutschland immer noch nicht vorhanden. Es werden dringend Maßnahmen gebraucht, die den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern.
Hier sind die Werkstätten in der besonderen Pflicht. Es kann nicht sein, dass Menschen in Werkstätten arbeiteten, mit dem Lohn aber nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten können, bekennt der Vorsitzende des ABiD e.V. im Namen des Vorstandes.

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