Nachdem der Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V., BSK, Ende Oktoberdie Saarbrücker Siedlungsgesellschaft GmbH, SGS, wegen irreführender Werbung abmahnen ließ, hat diese nun einestrafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet und vorgelegt.
„Für uns war es wichtig zu verhindern, dass die SGS den Begriff „barrierefrei“ erneut verbrauchertäuschend verwendet“, betont Ulf-D. Schwarz, Geschäftsstellenleiter beim BSK. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte im Zuge der Abmahnung ihre Werbebroschüren eingezogen und ihren Internetauftritt geändert, eine Unterlassungserklärung wurde zunächst jedoch nicht abgegeben.
Der BSK, der als einziger Behindertenverband in Deutschland auch anerkannter Verbraucherschutzverband ist, bezwecktemit Abmahnung und Klageauch die Bewusstseinsbildung bei der Verwendung des Begriffes „Barrierefreiheit“, der in der DIN-Norm 18040 definiert ist.
„Barrierefrei ist ein eindeutiger und unmissverständlicher Hinweis auf die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für alle Menschen“, so Schwarz. „Begrifflichkeiten, wie barrierearm, rolllstuhlgerecht, seniorenfreundlich oder behindertengerecht sagen rein gar nichts über die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten, wie Türbreiten, Bewegungsflächen oder Fensterhöhen“, sagt Schwarz.
„Wir unterstellen der SGS keine Willkür bei ihrer Werbeaussage. Nachdem aber trotz unserer mehrfachen Hinweise auf die fehlende Barrierefreiheit in den 96 mit öffentlichen Geldern geförderten Wohnungen der beiden Hochhäuser weder eine Nachbesserung noch eine geänderte Werbebotschaft erfolgte, blieb uns keine andere Möglichkeit, als unseren Bundesverband einzuschalten“, erläutert Uwe Wagner, Leiter der Landesvertretung Selbsthilfe Körperbehinderter Saarland.
Der BSK betreibt ein bundesweites Netzwerk mit Beratungsexperten. Diese stellen sich aufgrund ihrer Fachkompetenz auf ausgewählten Wissensgebieten, darunter auch barrierefreies Bauen nach DIN-Norm, als Ansprechpartner für Ratsuchende zur Verfügung.
Mehr darüber unter www.bsk-ev.org