Autos, die im Halteverbot parken, dürfen auch dann abgeschleppt werden, wenn der Parkausweis für Behinderte hinter der Windschutzscheibe ausliegt. Darauf weist kobinet-nachrichten.org hin und berichtet von einem aktuellen Urteil (Az.: 20 K 5858/14). Eine Rollstuhlfahrerin hatte gegen die Stadt Köln geklagt, weil ihr Auto abgeschleppt wurde. Die Frau hatte im Zielbereich des Köln-Marathons geparkt, wo Parkverbot-Schilder aufgestellt waren.
Da im Sichtbereich kein freier, zulässiger Parkplatz zur Verfügung stand, ließ die Stadt das Fahrzeug nicht umsetzen, sondern abschleppen. Gegen die Mehrkosten, die der Abschleppvorgang gegenüber einer Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz verursachte, wendete sich die Klägerin. Ihrer Meinung nach führe der blaue Parkausweis dazu, dass die Außendienstmitarbeiterin nicht nur im Sichtbereich Ausschau nach einem geeigneten Alternativstandort halten müsse, sondern auch die Umgebung von einigen hundert Metern einzubeziehen sei. Dies sei im konkreten Fall auch deshalb berechtigt gewesen, weil im gesamten Sichtbereich ein Parkverbot wegen der Großveranstaltung gegolten habe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt eine Umsetzung des PKW auf einen nahegelegenen Parkplatz nur dann in Betracht, wenn im Sichtbereich Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Eine erhöhte Pflicht zur Erforschung anderer Parkplätze im Nahbereich bestehe auch dann nicht, wenn ein blauer Parkausweis im PKW ausliege.
Das Gericht hielt die Maßnahme des Ordnungsamtes für rechtens, die Klage wurde abgewiesen.
AWS