Der Verein Mobil mit Behinderung e.V. (MMB) hat darauf hingewiesen, dass das Falschparken auf Behindertenparkplätzen von Warenhäusern, Supermärkten oder Einkaufszentren auch verkehrsrechtlich geahndet werden kann.
Dazu müssen nur die extra gekennzeichneten und markierten Parkflächen StVO-beschildert sein. „Allzu oft haben behinderte Autofahrer oder Beifahrer das Problem, dass Leute ohne Behindertenparkausweis ihre Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen abstellen. Rollstuhlfahrer sind auf die größeren Flächen der für sie ausgewiesenen Parkplätze aber dringend angewiesen, um links und rechts vom Auto Platz zum Ein- und Aussteigen zu haben“, erklärte Daniel Sanchez vom MMB. Dass meist eine Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung fehle, habe mehr mit der weit verbreiteten Unkenntnis der Gewerbetreibenden als mit ihrem Unwillen zu tun.
Wenn die Parkflächen nur mit einem Behindertensymbol auf dem Boden markiert oder mit einer inoffiziellen Beschilderung kenntlich gemacht werden, kann darauf letztlich parken wer will. Menschen, die auf einen Behindertenparkplatz angewiesen sind, können in dem Fall lediglich hoffen, dass ihre Mitmenschen Rücksicht auf sie nehmen. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit begeht nur, wer sein Auto unberechtigt vor Verkehrsschild Nummer 314 (weißes P auf blauem Grund) mit dem Zusatzzeichen 1044-10 (Piktogramm Rollstuhlfahrer) abstellt.
Verkaufsstätten sind verpflichtet, Stellplätze für Behinderte zur Verfügung zu stellen. Die Stellflächen müssen von allen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmern leicht und dauerhaft als Behindertenparkplätze identifiziert werden können. Darum sind Centermanager in der Regel auch bemüht. Manche färben sogar Stellflächen vollständig blau und richten Sperrzonen ein, damit man sofort und unmissverständlich erkennt, dass es sich um Sonderparkplätze handelt und Rollstuhlfahrer wirklich ausreichend Raum haben. Aber riskieren unberechtigte Parkerinnen und Parker auf diesen Plätzen ein Knöllchen oder kann die Polizei gar veranlassen, einen PKW abzuschleppen?
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auf Anfrage des Vereins Mobil mit Behinderung dargelegt, dass Verkehrsflächen, die jedermann offenstünden bzw. auf denen allgemeiner Verkehr vom Eigentümer geduldet werde, öffentlich seien. „Dies dürfte in der Regel im Parkhaus eines Warenhauses der Fall sein, die Regeln des Straßenverkehrsrechts sind dort dann direkt anwendbar“, heißt es in der RP-Stellungnahme. „Auch der Verkehr auf einem privaten Supermarktparkplatz fällt somit klar unter die Straßenverkehrsordnung. Deshalb ist unser dringender Wunsch an alle Marktleiter und Centermanager, sich neben auffälligen Kennzeichnungen auch um eine StVO-Beschilderung ihrer Behindertenparkplätze zu kümmern“, so Daniel Sanchez.
Eine rechtswirksame Beschilderung der Behindertenparkplätze vor Einkaufszentren und Supermärkten würde das Leben mobilitätseingeschränkter Menschen sehr erleichtern, weiß der Verein Mobil mit Behinderung. Er wurde 2001 gegründet und setzt sich für 3,5 Millionen mobilitätsbehinderte Menschen in Deutschland ein. Im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe berät der MMB Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei der Finanzierung und Anschaffung eines behinderten- und bedarfsgerechten Fahrzeugs. Die bundesweit wichtige politische und beratende Arbeit wird vor allem durch Spenden ermöglicht.