Die Fluggesellschaft Easyjet muss künftig Fluggäste mit Behinderung besser betreuen. Das berichtet die Stiftung Warentest im aktuellen Magazin „Finanztest“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Fluggesellschaft wegen zwei Klauseln in den Geschäftsbedingungen verklagt, die Menschen mit Behinderung das Reisen erschweren. Eine davon verstößt gegen EU-Recht, wie das Landgericht Berlin nun urteilte.
Die zweite Klausel, gegen die geklagt wurde, verstößt dagegen nicht gegen geltendes Recht. Easyjet muss Rollstühle und Mobilitätshilfen nur transportierten, wenn „sie einfach in den Frachtraum gehoben werden können oder der Flughafen über die nötigen Hebeeinrichtungen verfügt“ (Landgericht Berlin, Az. 16 O 183/14). Verantwortlich für die Beförderung der Rollstühle sei nicht Easyjet, sondern der jeweilige Flughafenbetreiber.
„10.2
Wir können keine behinderten Fluggäste befördern, die die Unterstützung eines Pflegers / Betreuers benötigen, sofern der Fluggast nicht von einem Pfleger / Betreuer begleitet wird. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie unter Berücksichtigung Ihres Bedürfnisses nach Unterstützung während des Fluges von ausreichend vielen Pflegern / Betreuern begleitet werden, der / die Ihnen bei Ihren Bedürfnissen während des Fluges behilflich ist.“
und
„10.4
Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den Frachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum Ein- / Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass einige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von schweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung verfügen. Wenn Sie uns jedoch 48 Stunden vor Ihrem Abflug benachrichtigen, können wir dies für Sie einleiten und angemessene Bemühungen anstellen, Ihren Bedürfnissen gerecht zu werden.“
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