Ohne ehrenamtliches Engagement wäre vieles in der Behindertenhilfe unmöglich. Ehrenamt bedeutet für die Ausführenden zwar immer Aufwand, dafür bekommen sie viel Dankbarkeit und eventuell sogar ein Fahrzeug. In seinem Newsletter von letzter Woche weist der Landesverband für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderung Baden-Württemberg nochmals auf das wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Az: B 8 SO 24/11 R) vom August 2013 hin: Wenn ein Rollstuhlfahrer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und dafür regelmäßig auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann er einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Fahrzeuganschaffung und Umrüstung gegenüber dem Sozialhilfeträger haben.
Geklagt hatte eine Rollstuhlfahrerin, die sich in mehreren Organisationen ehrenamtlich engagiert und dafür ein umgerüstetes Auto nutzt. Da eine ehrenamtliche Tätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Ziel der Eingliederungshilfe unterstützt, ergibt sich daraus im Einzelfall ein Anspruch auf o.g. Förderung. Nun bleibt laut dem Landesverband abzuwarten, inwieweit das Urteil auch in anderen Bereichen des (z.B. Förderung bei der Kommunikation) Anwendung findet. Das vollständige Urteil ist unter diesem Link einsehbar.