Und noch eine Meldung aus den Gerichtssälen: wie die Stuttgarter Zeitung unlängst berichtete, muss die Krankenkassen einer 24-jährigen aus dem Landkreis Heilbronn, der von Geburt an linke Hand und linker Unterarm fehlen, die Kosten für eine 45.000 Euro teure Prothese übernehmen. Nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung beantragte sie im Mai 2011 die Kostenerstattung bei der der Kaufmännischen Krankenkasse KKH. Das Streitobjekt ist eine Unte rarmprothese, eine myoelektrische „i-Limb Ultra Hand“-Prothese, deren elektrischer Antrieb durch dienatürliche Muskelspannung der Haut gesteuert wird und somit alle fünf Finger bewegt.
Die Krankenkasse wollte aber lediglich eine Prothese für 29.000 Euro bezahlen, die nur drei Finger mobilisiert. Dagegen klagte die Frau und bekam mit folgender Begründung des Gerichts recht: Die „i-Limb Ultra Hand“ sei erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr Alltagsleben effektiv zu erleichtern. Es bestünden wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber sonstigen Unterarmprothesen, bei denen nur drei Finger wie eine Greifzange einsetzbar seien.
Das Gericht sah zudem die Wirtschaftlichkeit eines Hilfsmittels, da es für alle Tätigkeiten benötigt wird, wie zum Beispiel einen Schlüssel zu drehen oder ein Trinkglas sicher zu benutzen. Das Urteil ist rechtskräftig, die es die Krankenkasse akzeptiert hat. Es ist deshalb bedeutend, weil das Urteil den im Sozialgesetzbuch (Paragraf 33, Fünftes Sozialgesetzbuch) formulierten Anspruch unterstreicht. Danach haben die Versicherten einen Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder – wie in diesem Fall – eine Behinderung auszugleichen.