Krankenkassen-Wechsel: „Hilfe, meine Kasse lässt mich erst in zwei Monaten raus! Darf die das?“ Die allermeisten gesetzlichen Krankenkassen haben zum Jahreswechsel ihre Beiträge massiv erhöht – mehr noch als vom sogenannten Schätzerkreis erwartet. Ein möglicher Kassenwechsel steht daher für viele Versicherte im Raum – und damit das Thema Sonderkündigungsrecht. „Häufig kommt es hier zu der falschen Annahme, dass man sofort die Kasse wechseln kann“, sagt der Geschäftsführer des unabhängigen Vergleichsportals www.gesetzlichekrankenkassen.de, Thomas Adolph. Denn das Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist gilt es differenziert zu betrachten.
Fakt ist: Jedes Mitglied einer Krankenkasse hat nach §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V) nach einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. „Das bedeutet aber nur, dass Versicherte trotz einer Bindefrist die Kasse kündigen dürfen. Relevant ist die Regelung für diejenigen, die in den letzten zwölf Monaten ihre Krankenkasse gewechselt haben. Sie können die zwölfmonatige Bindefrist durch das Sonderkündigungsrecht aufheben“, erklärt Thomas Adolph.
Die
Kündigungsfrist beträgt regulär zwei volle Monate.
Es darf also jeder Bundesbürger seine Krankenkasse wegen steigender Kosten wechseln. Aber hierbei beträgt die Kündigungsfrist immer zwei volle Monate. „Wer beispielsweise jetzt im Januar 2025 die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse beantragt, wird dort zum 1. April 2025 Mitglied – mit oder ohne Sonderkündigungsrecht“, so der Experte.
Ausnahmen bestätigen die Regel
– zwei Ausnahmen der Regel in puncto Krankenkassenwechsel und Sonderkündigungsrecht bestehen allerdings noch:
1. Bei Arbeitgeberwechsel oder Statuswechsel kann auch sofort die Krankenkasse gewechselt werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten zwei Wochen nach Arbeitsbeginn gestellt wird.
2. Kein Recht auf Sonderkündigung haben Selbstständige mit dem Wahltarif „Krankengeld“. Sie müssen sich also an die Bindungsfrist von zwölf Monaten nach einem Krankenkassenwechsel einhalten.