Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit erforderlichen Hilfsmitteln haben. Dient das Hilfsmittel dem Behinderungsausgleich, bedarf es dabei keiner positiven Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherte an einer Fußheberteillähmung leidet und eine WalkAide-Myo-Orthese das Gehvermögen verbessert. Im zugrunde liegenden Verfahren leidet ein 37-Jähriger durch eine Verletzung im Nackenbereich nach einem Sportunfall an einer Fußheberteillähmung. Dem Mann aus Darmstadt wurde eine WalkAide-Myo-Orthese verordnet, die durch elektrische Impulse die Wadenmuskulatur zur Kontraktion bringt und so eine Fußhebung ermöglicht. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um einen Teil eines ärztlichen Behandlungskonzeptes handele. Diese neue Behandlungsmethode habe der Gemeinsame Bundesausschuss bisher jedoch nicht positiv bewertet. Der Versicherte beschaffte sich die Orthese und klagte gegen die Krankenversicherung auf Kostenerstattung. Das Sozialgericht verurteilte die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Krankenkasse habe dem Versicherten die Kosten für die WalkAide-Myo-Orthese zu erstatten. Es handele sich um ein Hilfsmittel, das bei dem Versicherten dem unmittelbaren Behinderungsausgleich diene. Eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses sei daher nicht Anspruchsvoraussetzung. Das Hilfsmittel sei auch wirtschaftlich, da ein gleichwertiges, aber günstigeres Hilfsmittel nicht zur Wahl stehe. Insbesondere könne er nicht auf eine Fußheberschiene ohne Elektrostimulation verwiesen werden. Aktenzeichen:L 1 KR 262/18