Pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige können von zwei Gesetzen profitieren, die der Gesetzgeber rechtzeitig zum Jahresende beschlossen hat und die zum 1. Januar in Kraft treten:
– Durch das Pflegestärkungsgesetz I werden die Leistungen, die von ambulant gepflegten Personen beansprucht werden können, deutlich ausgebaut. So steigen nicht nur die einzelnen Leistungssätze, sondern die Leistungen sind auch flexibler kombinier- und einsetzbar. Auch für den altersgerechten Umbau der eigenen vier Wände gibt es ab dem kommenden Jahr höhere Zuschüsse. Außerdem wird mehr Geld für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen investiert. Finanziert wird das Vorhaben mit Beitragssteigerungen in der Pflegeversicherung: Zum 1. Januar steigt der Beitrag von derzeit 2,05 Prozent zunächst um 0,3 Prozent auf 2,35 Prozent. Eine weitere Steigerung von 0,2 Prozent soll es mit dem Pflegestärkungsgesetz II geben, das noch für die laufende Legislaturperiode vorgesehen ist und das den Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definieren soll.
– Das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ bringt Verbesserungen für Arbeitnehmer, die nahe Angehörige pflegen. Wer zum Beispiel kurzfristig die Pflege eines Verwandten organisieren muss und dafür den Anspruch auf zehntägige Freistellung vom Job nach dem Pflegezeitgesetz geltend macht, erhält dafür ab dem Jahreswechsel eine Lohnersatzleistung von 90 Prozent des Nettolohns. Außerdem wird in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt. Nach alter Rechtslage musste mit dem Chef verhandelt werden, ob die Arbeitszeit bis zu 24 Monate wegen der Pflege eines nahen Angehörigen reduziert werden durfte. Beschäftige, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, haben ab Beginn des kommenden Jahres ferner einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um das ausfallende Gehalt kompensieren zu können.
Quelle: ARAG