Bundessozialgericht entscheidet morgen über die Rechtmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3

lebenshilfe_logo_Mit großer Spannung erwartet die Bundesvereinigung Lebenshilfe drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) am morgigen Mittwoch in Kassel: 30.000 bis 40.000 Menschen mit Behinderung sind davon betroffen. Der 8. Senat des BSG wird am 23. Juli darüber urteilen, ob erwerbsunfähigen volljährigen behinderten Menschen, die bei ihren Eltern leben, der volle Leistungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Heute erhalten sie nur 80 Prozent – derzeit 313 Euro im Monat statt der 391 Euro des vollen Regelsatzes.

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Abschaffung der Regelbedarfsstufe 3, seit sie im Jahr 2011 eingeführt wurde. Die Regelbedarfsstufen bestimmen, wie viel Geld Menschen für ihren notwendigen Lebensunterhalt bekommen. Der pauschale Abschlag von 20 Prozent in der Regelbedarfsstufe 3 trifft nach Ansicht der Lebenshilfe Personen, die besonders auf die Unterstützung ihrer Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade behinderte Menschen seien zumeist nicht in der Lage, aus eigener Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern.

Zudem ist für die Lebenshilfe unverständlich, warum über 25-jährige „Hartz-IV“-Empfänger, die bei ihren Eltern wohnen, 100 Prozent des Regelsatzes erhalten. Die Lebenshilfe sieht darin eine Ungleichbehandlung und begleitet deshalb bereits seit Juli 2011 ein Klageverfahren (Aktenzeichen: L 8 SO 54/13), um die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 feststellen zu lassen.

 

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