Ab dem 01.02.2017 ist ein Bußgeld fällig, wenn die Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern, die schon seit Juni 2016 gelten, nicht eingehalten werden. Darauf weist der Verband für transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU) hin.
Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung, die im Juni 2016 vorgenommen wurden, führten die „Gurtpflicht“ für Passagiere ein, die im Rollstuhl befördert werden (§21a StVO). Diese erweiterte „Gurtpflicht“ bezieht sich bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl (Rollstuhlnutzer) zum einen auf das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl, zum anderen auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das den Rollstuhlnutzer selbst sichert.
Im gleichen Zug mit der Einführung dieser Regelung wurden im Juni 2016 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit klassifiziert (§49 Abs.1 Nr. 20a StVO), aber noch nicht geahndet.
Ab dem 01.02.2017 treten die Bußgeldkatalogtatbestände nun in Kraft. Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass zunächst die Möglichkeit zum Sammeln erster Erfahrungswerte in der Anwendung der neuen Vorschriften genutzt werden sollte. Ab Februar nächsten Jahres gelten folgende Bußgelder für Verstöße in Verbindung mit der Sicherung von Passagieren im Rollstuhl (Tatbestände sinngemäß gekürzt).