Das Sozialgericht Mannheim hat entschieden, dass die Krankenkasse einem halbseitig gelähmten Kläger einen Arbeits- und Therapiestuhl bereitstellen muss, um den Grundbedürfnissen des selbstständigen Wohnens gerecht zu werden.
Der Betroffene verfügte zwar über einen Leichtrollstuhl und einen Elektrorollstuhl, sein Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl, den er speziell zur Nahrungszubereitung in seiner Küche benötigt, da er mit seinem Leichtrollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen kann, wurde von seiner Krankenkasse aber abgelehnt. Die Begründung lautete, dieser sei nicht notwendig. Es sei zumutbar regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren.
Das Sozialgericht gab dem Kläger recht, da nach einem Beweisaufnahmetermin klar war, dass sich dieser nicht mit seinem Leichtrollstuhl in der ganzen Wohnung fortbewegen kann. Ohne das beantragte Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens für den Kläger nicht gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.