Viele Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, sind in den letzten Wochen durch die Folgen der Corona-Pandemie in finanzielle Bedrängnis geraten. Denn ihr Arbeitsentgelt hängt von den Einnahmen ab, die die Werkstatt erwirtschaftet. Das Bundeskabinett hat deshalb gestern wichtige Änderungen in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung beschlossen. Deren Ziel ist es, die Entgelteinbußen von Werkstattbeschäftigten zumindest teilweise zu kompensieren. „Gemeinsam mit den Ländern haben wir uns in den letzten Wochen intensiv mit der Frage beschäftigt, wie für Werkstattbeschäftigte die infolge der Corona-Krise wegbrechenden Entgelte gesichert werden können. Mit den aktuellen Änderungen verbleibt den Integrationsämtern mehr Geld für ihre Aufgaben und wir vermeiden, dass Werkstattbeschäftigte allein auf die Grundsicherung verwiesen werden. Das wäre nicht angemessen“, so Bundessozialminister Hubertus Heil.
Konkret wird ergänzt, dass die Integrationsämter der Länder die Mittel der Ausgleichsabgabe auch zielgerichtet für die Kompensation der Corona-bedingt sinkenden Arbeitsentgelte für Werkstattbeschäftigte mit Behinderungen verwenden können. Auch der Bund leistet seinen Beitrag: Er verzichtet 2020 einmalig auf zehn Prozent aus der Ausgleichsabgabe und überlässt diese den Integrationsämtern der Länder. Damit stehen in den Ländern rund 70 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung. Die Integrationsämter entscheiden in eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung über die Höhe der Leistung, die die einzelne Werkstatt bekommt und auch über die Art und den Umfang der erforderlichen Nachweise. Die Werkstätten erhalten die Gelder zweckgebunden, sodass sichergestellt ist, dass die Leistungen zur Zahlung der Arbeitsentgelte an die Menschen mit Behinderungen gehen und deren Einbußen ausgeglichen werden.
Um auch Entgeltausfälle auszugleichen, die seit Beginn der Pandemie eingetreten sind, treten die Regelungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.